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Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

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Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft:

  • Familienbonus Plus: Ein Abzugsbetrag von der Steuer in Höhe von 1.500 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren, in Österreich lebend) und Jahr. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13% auf 10%.

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStR 2020):

  • Steuersenkung durch Tarifreform.
  • Die UGB Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftige unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung soll vereinfacht werden. Private Altersversorge soll gefördert werden.
  • Für sonstige Bezüge (z.B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.
  • In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben / Lohnverrechnung:

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z.B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für niedrige Einkommen soll reduziert werden.
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft werden und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Betragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden wie zB die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben:

  • Ziel soll auch sein, die Körperschafteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne und im Bereich der Mindestkörperschaftsteuer. Die zuletzt geänderten Bestimmungen zur Einlagenrückzahlung sollen wieder auf den Stand vor der letzten Reform zurückgeführt werden.
  • Bagatellsteuern (zB Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag in der Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.
  • Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z.B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.
  • Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ein einfaches Modell für Leitungsentschädigungen kommen und die Möglichkeit gegeben werden, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen für Landwirte mit Buchführung, EA-Rechnung oder Teilpauschalierung.

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.
  • Waren mit einem Wert von unter 22 Euro, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internet-Bestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter 22 Euro Steuer anfallen.
  • Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Stand: 18. Dezember 2017

Bild: adam121 - Fotolia.com

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