Seitenbereiche

Aktuelles 

Hier finden Sie laufend wichtige Neuigkeiten und Informationen.

Inhalt

Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?

Weitere Artikel (März 2019)
Illustration - Illustration

Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien trifft zur Haftung des Arbeitgebers nun folgende Aussagen:

Der Arbeitnehmer hat das Formular E30 mit den entsprechenden Angaben zum Kind beim Arbeitgeber abzugeben. Zudem muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Nachweis über den Familienbeihilfenbezug (kann vom Arbeitnehmer direkt vom Finanzamt oder über FinanzOnline angefordert werden) bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils den Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorlegen. Dies kann beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen durch einen aktuellen Zahlungsnachweis erfolgen. Erhält der Arbeitgeber einen Nachweis über die bisher erfolgte Unterhaltszahlung und nimmt er diese zum Lohnkonto, so löst die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus aus.

Auch nachträgliche Berichtigungen – z. B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – führen in der Regel nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten hat.

Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus allerdings nicht berücksichtigen. So besteht eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden. Dies wäre in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: goodluz - stock.adobe.com

Über uns
Durch die vernetzten Kompetenzen der Kanzleistandorte Oberösterreich, Salzburg und Wien in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung, Lohnverrechnung und Unternehmensberatung erbringen wir Individuelle Beratung von Einfach bis kompleX. Sie wollen mehr erfahren? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir freuen uns auf Sie.

IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH
Wagnermühle 5
5310 Mondsee
Österreich

Fax +43 (0) 6232/20419-16

IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH
Haydnstraße 5
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/875537-15

IBEX WIEN 
Steuerberatung GmbH IBEX WIEN
Steuerberatung GmbH
Günthergasse 3/14
1090 Wien
Österreich

Fax +43 (0) 1/4857938-79

IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH
Lasserstraße 2a
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/871735-784

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.