Seitenbereiche

Aktuelles 

Hier finden Sie laufend wichtige Neuigkeiten und Informationen.

Inhalt

Wie wurden die Bestimmungen zur Forschungsprämie geändert?

Weitere Artikel (September 2022)
Illustration - Illustration

Forschungsprämien können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden für

  • eigenbetriebliche Forschung und
  • Auftragsforschung.

Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen bzw. -ausgaben (bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von maximal € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr). Sie wird als Gutschrift am Abgabenkonto verbucht. Das Abgabenänderungsgesetz 2022 brachte einige wesentliche Änderungen zur Forschungsprämie. Hier dazu ein Überblick:

  • Bei eigenbetrieblicher Forschung ist die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes möglich (€ 45,00 für jede Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal € 77.400,00 pro Person und Wirtschaftsjahr; Nachweis mit Zeitaufzeichnungen inkl. aussagekräftiger Beschreibung). Dadurch sollen Start-ups und kleine Unternehmen begünstigt werden.
  • Wie bisher erfolgt die Antragstellung und Gewährung der Prämie für ein bestimmtes Kalenderjahr. In der Bemessungsgrundlage sind dabei die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet (abweichend von der bisherigen Regelung) vier Jahre nach dem Beginn.
  • Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung kann hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teils des Prämienantrags (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) beantragt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.

Die Neuregelung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes und die Antragsfrist auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden. Die restlichen Regelungen treten mit der Verlautbarung der Gesetzesänderung in Kraft.

Stand: 30. August 2022

Bild: metamorworks - stock.adobe.com

Über uns
Durch die vernetzten Kompetenzen der Kanzleistandorte Oberösterreich, Salzburg und Wien in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung, Lohnverrechnung und Unternehmensberatung erbringen wir Individuelle Beratung von Einfach bis kompleX. Sie wollen mehr erfahren? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir freuen uns auf Sie.

IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH
Wagnermühle 5
5310 Mondsee
Österreich

Fax +43 (0) 6232/20419-16

IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH
Haydnstraße 5
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/875537-15

IBEX WIEN 
Steuerberatung GmbH IBEX WIEN
Steuerberatung GmbH
Günthergasse 3/14
1090 Wien
Österreich

Fax +43 (0) 1/4857938-79

IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH
Lasserstraße 2a
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/871735-784

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.