Seitenbereiche

Aktuelles 

Hier finden Sie laufend wichtige Neuigkeiten und Informationen.

Inhalt

Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer geführt werden?

Weitere Artikel (April 2019)
Illustration - Illustration

Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Im Folgenden dazu ein Überblick zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes:

Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit
  • Lage und Dauer der Ruhepausen

Bei Durchrechnung der Arbeitszeit, wie z. B. bei Gleitzeit, sind auch der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten.

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.

Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (z. B. Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.

Insbesondere bei gleitender Arbeitszeit kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.

Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

Für Arbeitnehmer, welche die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (z. B. Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet werden.

Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.

Stand: 28. März 2019

Bild: pathdoc - stock.adobe.com

Über uns
Durch die vernetzten Kompetenzen der Kanzleistandorte Oberösterreich, Salzburg und Wien in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung, Lohnverrechnung und Unternehmensberatung erbringen wir Individuelle Beratung von Einfach bis kompleX. Sie wollen mehr erfahren? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir freuen uns auf Sie.

IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH
Wagnermühle 5
5310 Mondsee
Österreich

Fax +43 (0) 6232/20419-16

IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH
Haydnstraße 5
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/875537-15

IBEX WIEN 
Steuerberatung GmbH IBEX WIEN
Steuerberatung GmbH
Günthergasse 3/14
1090 Wien
Österreich

Fax +43 (0) 1/4857938-79

IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH
Lasserstraße 2a
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/871735-784

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.