Seitenbereiche

Aktuelles 

Hier finden Sie laufend wichtige Neuigkeiten und Informationen.

Inhalt

Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?

Weitere Artikel (August 2020)
Illustration - Illustration

Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.

Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkw bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Über uns
Durch die vernetzten Kompetenzen der Kanzleistandorte Oberösterreich, Salzburg und Wien in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung, Lohnverrechnung und Unternehmensberatung erbringen wir Individuelle Beratung von Einfach bis kompleX. Sie wollen mehr erfahren? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir freuen uns auf Sie.

IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH IBEX OBERÖSTERREICH
Steuerberatung GmbH
Wagnermühle 5
5310 Mondsee
Österreich

Fax +43 (0) 6232/20419-16

IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH IBEX SALZBURG
Steuerberatung GmbH
Haydnstraße 5
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/875537-15

IBEX WIEN 
Steuerberatung GmbH IBEX WIEN
Steuerberatung GmbH
Günthergasse 3/14
1090 Wien
Österreich

Fax +43 (0) 1/4857938-79

IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH IBEX
Wirtschaftsprüfung GmbH
Lasserstraße 2a
5020 Salzburg
Österreich

Fax +43 (0) 662/871735-784

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.